Werbeanzeige einer Tierarztpraxis ist zulässig
(jlp). Die dezente Anzeigenwerbung eines Tierarztes in einer örtlichen Zeitschrift, die lediglich auf die Praxisöffnungszeiten Bezug nimmt, verstößt nicht gegen die Berufsordnung für Tierärzte.
Den Angehörigen der freien Berufe ist nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten. Berufswidrig ist dabei eine Werbung, die keine interessensgerechte und sachangemessene Information darstellt. Übertriebene oder marktschreierische Werbung, die auf eine Vernachlässigung der Pflichten hindeuten könnte, soll vermieden werden.
Unter diesen Gesichtspunkten ist die Werbeanzeige eines Tierarztes, der lediglich seine Praxisöffnungszeiten wiedergibt, nicht zu beanstanden, zumal auch der Verbraucher einen Anspruch auf sachliche und wahrheitsgemäße Information hat.
Bundesverfassungsgericht, Az.: 1 BvR 1644/01
