Verhaltensregeln für Hundeführer und Hunde in den Hundeauslaufgebieten im Wald
Die Berliner Forsten stellen zur Nutzung der Hundeauslaufgebiete in Wäldern klar:
Hundeauslaufgebiet bedeutet nach dem Landeswaldgesetz ausschließlich, daß Hunde hier ohne Leine ausgeführt werden dürfen, wenn sie ihrem Besitzer entsprechend gehorchen, d.h. jederzeit unter Kontrolle zu halten sind. Auch im Hundeauslaufgebiet gilt generell die Hundeverordnung, d.h. für Kampfhunderassen die Maulkorbpflicht.
Außerhalb der Hundeauslaufgebiete sind auch im Wald alle Hunde an der Leine zu führen. Sobald Störungen oder Belästigungen anderer Mitwaldbesucher auftreten, hat im Zweifel stets der Hundebesitzer den Hund zu sich zu nehmen, bis sich die anderen Erholungs-suchenden nicht mehr belästigt fühlen. Dies gilt auch für Hundeausführfirmen, die generell eine gebührenpflichtige Erlaubnis der Berliner Forsten mit sich führen und auf Verlangen jedem Förster und Polizisten vorweisen müssen.
Der Wald ist für alle Besucher gleichermaßen da, dies gilt uneingeschränkt auch in Hundeauslaufgebieten. Während wochentags oft Hundebesitzer und Jogger unter sich sind, kommen am Wochenende viele Besucher in den Wald, die sich mit dem Verhalten von Hunden nicht auskennen, also z.T. auch unnötige Ängste vor Hunden haben. Auch diese Ängste müssen Ernst genommen werden. Äußerungen wie "Mein Hund tut nichts, er will nur spielen" und "nehmen Sie doch Ihr Kind an die Leine" sind in diesem Zusammenhang wenig hilfreich. Den Grad der Belästigung bestimmt nicht der Hundebesitzer, sondern derjenige, der sich von einem Hund und dessen Verhalten gestört fühlt.
In Wäldern kommen naturgemäß auch Wildtiere, insbesondere Rehe und Wildschweine vor, auch in Hundeauslaufgebieten. Das Belästigen und Beunruhigen von Wildtieren, erst recht Verletzen oder Töten stellen u.a. ein Vergehen gegen das Tierschutz- und das Jagdgesetz dar und werden mit empfindlichen Geldstrafen bestraft. Ein zum Wildern neigender Hund muss u.U. Maulkorb tragen, er bekommt Platzverweis oder er kann eingezogen werden.
Sollten über bestimmte Hunde (und damit auch ihre uneinsichtigen Besitzer) vermehrt Klagen auftreten, kann die Polizei nach der Hundeverordnung den Hund dem Bezirksveterinär vorführen lassen, der dann weitere Maßnahmen, wie Maulkorb- und Leinenzwang auch in Hundeauslaufgebieten anordnen kann. Nach dem Landeswaldgesetz können Polizei und Förster sogenannte Platzverweise aussprechen, d.h. im Zweifel dem Hundebesitzer und dem Hund das Betreten des Grunewaldes verbieten und im Wiederholungsfall mit Geldbußen ahnden.
Ihre Berliner Forsten möchten mit diesen Hinweisen ein verträgliches Nebeneinander verschiedener Waldbesuchergruppen auf den vergleichsweise wenigen 50m² Wald pro Berliner Bürger erreichen und Interessenkonflikte vermindern und wünschen Ihnen viel Vergnügen bei Ihrem Waldspaziergang.
